VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
(die „Vereinbarung“)
zwischen
Bittmax UG (Haftungsbeschränkt)
mit Sitz in:
Mühlenring 22
16567 Mühlenbeck
Deutschland
Vertreten durch:
Simon Jäger
(nachfolgend der „Auftraggeber“ genannt)
und
Björn Schleyer
wohnhaft in: 
Sydowstraße 3
45894 Gelsenkirchen
Deutschland
(nachfolgend der „Auftragnehmer“ genannt)
Präambel
1. Der Auftragnehmer führt zurzeit aus oder wird zukünftig für den Auftraggeber folgende 
Aufträge beziehungsweise Tätigkeiten ausführen: Freier Entwickler für Anwendungen und 
Skripte sowie Webdesign.
2. Im Rahmen und zum Zwecke der Erbringung der Tätigkeit erhält der Auftragnehmer vom 
Auftraggeber oder entwickelt für den Auftraggeber vertrauliche Information (der „Zulässige 
Zweck).
3. Um Die Tätigkeit des Auftragnehmers bei dem Auftraggeber zu ermöglichen und um 
vertrauliche Informationen zu schützen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur 
Verfügung bereits gestellt hat oder noch stellen wird, einigen sich die Parteien dieser 
Vereinbarung wie folgt:
§ 1 Vertrauliche Informationen
1.1 Alle geschäftlichen, betrieblichen und persönlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, 
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer im Rahmen 
oder aus Anlass seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, sowie 
alle sonstigen nicht offenkundigen Informationen die nach dem bekundeten oder 
erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen, unabhängig davon, 
ob sie in schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Form sind, ob sie als geheim 
gekennzeichnet wurden, ob sie vor oder nach dem Inkraftreten dieser Vereinbarung dem 
Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden beziehungsweise zur Kenntnis gelangt sind, 
und unabhängig davon, auf welche Art und Weise dies geschehen ist, sind vertrauliche 
Informationen (die „Vertraulichen Informationen). 1.2 Der Auftragnehmer wird im Rahmen 
und als Ergebnis der von ihm aufgrund des Auftrags für den Auftraggeber auszuübenden 
Tätigkeit Vertrauliche Informationen und Unterlagen über bestimmte vertraulich zu 
behandelnde Themen und Vorgänge des Auftraggebers erhalten, verwenden, bearbeiten 
oder entwickeln. Solche Informationen und Unterlagen sowie alle auf deren Grundlage 
erstellten oder Bezug darauf nehmenden Auswertungen, Analysen, Konzepte, 
Zusammenfassungen etc. sind ausschließliches Eigentum des Auftraggebers
1.3 Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Daten und Informationen, 
einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes:
a) Kundeninformationen: Diese umfassen die Namen der Kunden des Auftraggebers, Namen 
deren gesetzlichen Vertreter, die Kontaktinformationen der Kunden, alle mit den Kunden 
geschlossenen Verträge samt ihren Inhalten und Parteien, die Kundendienste, die von 
Kunden zur Verfügung gestellten Daten sowie Art, Menge und Spezifikation der Produkte 
und Dienstleistungen, die Kunden des Auftraggebers von diesem gekauft, gemietet oder 
sonst erhalten haben oder für die die Kunden Lizenzen (Nutzungsrechte) erworben haben;
b) Geistiges Eigentum einschließlich noch nicht öffentlich bekannt gemachter Informationen 
in Bezug auf die Schutz- oder Urheberrechte des Auftraggebers, einschließlich, jedoch nicht 
beschränkt auf Folgendes: die Art der Schutz- und Urheberrechte, Produktionsdaten, 
technische Daten und Konstruktionsdaten, Herstellungsverfahren, technische Konzepte, 
Testdaten und Testergebnisse, Simulationsergebnisse, Status und Details der Forschung 
und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen sowie Informationen in Bezug auf den 
Erwerb, den
Schutz, die Durchsetzung und Eintragung von Schutz- und Urheberrechten (einschließlich 
Patenten, Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen);
c) Marketing- und Entwicklungsinformationen einschließlich Marketing- und 
Entwicklungsplänen des Auftraggebers, Preis- und Kostendaten, Preis- und 
Gebührenbeträgen, Preis- und Abrechnungsgestaltung, Angebotsverfahren, Vertriebswegen, 
Marketingtechniken und Kunden- sowie Auftragsgewinnungsmethoden, Prognosen und 
Prognoseannahmen sowie Volumina und Entwicklungsvorhaben für die Zukunft sowie 
Strategien des Auftraggebers, die diskutiert wurden oder werden;
d) Informationen über die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers einschließlich interner 
Personal- und Finanzinformationen, Namen und anderer Informationen über Lieferanten und 
andere Geschäftspartner des Auftraggebers (einschließlich ihrer Merkmale, Leistungen und 
Verträge), Einkaufs- und interner Kosteninformationen, Informationen über interne 
Dienstleistungen und Betriebshandbücher sowie Geschäftsführungsmethoden und -
verfahren des Auftraggebers;
e) Produktinformationen einschließlich aller Spezifikationen der Produkte des Auftraggebers 
sowie der Arbeitsergebnisse aus oder in Zusammenhang mit durchgeführten Arbeiten oder 
Projekten des Auftraggebers von jeglicher Art und Form und in jedem Stadium der 
tatsächlichen oder erwarteten Forschung und Entwicklung;
f) Produktionsprozesse einschließlich der bei der Erstellung, Produktion und Herstellung der 
Arbeitsergebnisse des Auftraggebers angewandten Verfahren (einschließlich, jedoch nicht 
beschränkt auf Formeln, Muster, Formen, Modelle, Verfahren, Techniken, Spezifikationen, 
Prozesse, Vorgehensweisen, Anlagen, Geräte, Programme und Designs);
g) Informationen über Leistungen einschließlich aller Daten und Informationen im 
Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen des Auftraggebers (einschließlich, jedoch 
nicht beschränkt auf Pläne, Zeitpläne, Personal-, Inspektion- und Schulungsinformationen);
h) Computercodes des Auftraggebers einschließlich (i) aller Sätze von Statements, 
Anweisungen oder Programmen in menschen- oder maschinenlesbarer Form, die 
wiedergegeben, festgehalten, verkörpert oder in irgendeiner Art und Weise gespeichert 
werden und direkt oder indirekt in einem Computer (die „Computerprogramme“) verwendet 
werden können, (ii) aller durch derartige Computerprogramme erstellten oder hergestellten 
Berichtformate, Designs oder Zeichnungen sowie (iii) aller Unterlagen, DesignSpezifikationen und Diagramme und Betriebsverfahren, die die Computerprogramme 
unterstützen;
i) Computertechnologien, die alle wissenschaftlichen und technischen Informationen oder 
Materialien des Auftraggebers in Bezug auf alle Maschinen, Geräte oder Verfahren 
umfassen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Spezifikationen, Vorschläge, Modelle, 
Entwürfe, Formeln, Testergebnisse und Berichte, Analysen, Simulationsergebnisse, Tabellen 
von Betriebsbedingungen, Materialien, Komponenten, Industriekompetenzen, Betriebs- und 
Testverfahren, Geschäftspraktiken, Know-how und Show-how;
j) Buchhaltungsinformationen einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle Abschlüsse, 
Jahresberichte, Bilanzen, Informationen über Unternehmensvermögenswerte, 
Unternehmenshaftungsinformationen, Umsatz und Kostenabrechnungen, Gewinn- und 
Verlustrechnungen, Cash-Flow-Berichterstattung, Forderungen und Verbindlichkeiten, 
Inventurberichtswesen, Einkaufsinformationen und Gehaltsdaten des Auftraggebers; und
k) Vertrauliche Informationen umfassen auch alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber 
mitgeteilten Informationen, die von einem Dritten gegenüber dem Auftraggeber offenbart 
wurden und aufgrund von einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber 
und dem Dritten geschützt sind. 1.4 Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, 
die nachweislich:
a) in der Branche des Auftraggebers allgemein bekannt sind beziehungsweise zum Stand 
der Technik zählen;
b) bereits öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden des Auftragnehmers 
öffentlich bekannt werden;
c) dem Auftragnehmer ohne dessen Fehlverhalten bereits vor dem Erhalt der Vertraulichen 
Informationen vom Auftraggeber bekannt waren;
d) durch den Auftragnehmer unabhängig und ohne direkte oder indirekte Nutzung der 
Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt wurden; oder
e) durch den Auftragnehmer von einem Dritten erhalten wurden, der zu deren Übertragung 
oder Offenlegung berechtigt war. 1.5 Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehend 
genannten Ausnahmen trägt der Auftragnehmer. Die im Rahmen dieser Vereinbarung 
mitgeteilten Vertraulichen Informationen fallen nicht deswegen unter eine oder mehrere der 
vorstehend genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Informationen, die unter eine 
oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fallen, umfasst werden. Kombinationen 
einzelner mitgeteilter Vertraulicher Informationen fallen nicht unter eine oder mehrere der 
vorstehend genannten Ausnahmen, wenn nur eine einzelne Information unter eine oder 
mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.
§ 2 Geheimhaltungspflichten
2.1 Sofern sich aus dieser Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, hat der Auftragnehmer 
die Vertraulichen Informationen geheim zu halten.
2.2 Sofern nicht anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, bleiben die Vertraulichen 
Informationen ausschließliches Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer 
nur für den Zulässigen Zweck verwendet werden. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen 
Informationen für keinen Zweck verwenden, der für den Auftraggeber oder für ein mit ihm 
verbundenes Unternehmen direkt oder indirekt schädlich sein könnte.
2.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen, die dem 
Auftragnehmer durch diese Vereinbarung auferlegt wurde, sowie alle sich aus dieser 
Vereinbarung ergebenden Informationspflichten des Auftragnehmers bleiben bis zum 
Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.
2.4 Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen ausschließlich in folgenden 
Fällen offenlegen:
a) gegenüber seinen Gutachtern und Beratern (die „Informationsempfänger“), soweit dies für 
die Erfüllung des Zulässigen Zwecks erforderlich ist, vorausgesetzt, dass: i) der 
Auftragnehmer die Informationsempfänger zuvor über die vertrauliche Natur der 
Vertraulichen Informationen informiert hat;
ii) der Auftragnehmer sicherstellt, dass die Informationsempfänger an nicht weniger strenge 
Regelungen hinsichtlich der Geheimhaltung und Beschränkung der Nutzung von 
Vertraulichen Informationen, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, rechtlich gebunden sind;
iii) der Auftragnehmer sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um 
sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auch von den 
Informationsempfängern eingehalten werden; und
iv) der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Verantwortung für jede Verletzung 
der Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger übernimmt und den 
Auftraggeber bei jeder Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die 
Informationsempfänger entschädigt.
v) gegenüber einem Dritten, soweit der Auftraggeber einer solchen Offenlegung schriftlich 
zugestimmt hat; oder
vi) soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen aufgrund von 
gesetzlichen Bestimmungen oder durch Beschluss eines zuständigen Gerichts, Anordnung 
einer zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle besteht.
§ 3 Vermeiden von Interessenkonflikten
Die Parteien sind sich einig, dass alle auf das gegenwärtige sowie zukünftige Geschäft des 
Auftraggebers, die dem Auftragnehmer während seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber 
bekannt werden, Geschäftsmöglichkeiten des Auftraggebers sind. Dementsprechend wird 
der Auftragnehmer den Auftraggeber über solche Geschäftsmöglichkeiten unterrichten und 
darf sie ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder direkt noch indirekt im 
eigenen Interesse wahrnehmen.
§ 4 Abwerbeverbot
Jeder Versuch des Auftragnehmers, mit ihm verbundener Unternehmen oder seiner 
gesetzlichen Vertreter, die Auftragnehmer oder Mitarbeiter des Auftraggebers zur 
Beendigung der Aufträge oder zur Beendigung der Beschäftigung beim Auftraggeber zu 
verleiten, sowie jeder Versuch des Auftragnehmers, sich in Beziehungen des Auftraggebers 
zu dessen anderen Auftragnehmern und Mitarbeitern einzumischen, ist als schädlich für den 
Auftraggeber anzusehen. Weder der Auftragnehmer noch mit ihm verbundene Unternehmen 
noch seine gesetzlichen Vertreter dürfen während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie 
während eines unbestimmten Zeitraumes nach der Beendigung dieser Vereinbarung die 
Mitarbeiter oder Auftraggeber des Auftraggebers oder der mit ihm verbundene Unternehmen 
direkt oder indirekt beschäftigen, ihnen eine Beschäftigung anbieten oder sie anderweitig 
abwerben, es sei denn, es liegt vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor. 
Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
§ 5 Kundenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für die 
unbestimmte Dauer nach der Beendigung seiner Tätigkeit beim Auftraggeber weder 
Kundenamen noch Kundenlisten noch sonstige kundenbezogene Daten für eigene 
geschäftliche Zwecke zu verwenden noch diese an Dritte weiter zu geben noch unmittelbar 
selbst beziehungsweise durch Mitarbeiter beziehungsweise mittelbar über Dritte in 
geschäftliche Kontakte zu den Kunden des Auftraggebers zu treten, insbesondere zu 
solchen Kunden, bei denen der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eingesetzt wurde, 
noch diesen Angebote zu unterbreiten noch sonst wie abzuwerben noch sich an solchen 
Abwerbungsversuchen Dritter zu beteiligen noch dies zu fördern noch zu versuchen, 
jegliches Geschäft des Auftraggebers zum eigenen Vorteil auszunutzen, welches der 
Auftraggeber mit seinen Kunden vor der Beendigung der Tätigkeit hatte, anbahnte oder 
versuchte, anzubahnen.
§ 6 Wettbewerbsverbot
6.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem 
Grund verweigert werden darf, wird der Auftragnehmer während der Laufzeit dieser 
Vereinbarung sowie für die Dauer von zwei (2) Jahren nach der Beendigung dieser 
Vereinbarung (das „Nachvertragliche Wettbewerbsverbot“) weder ein Arbeitsverhältnis zu 
einem Unternehmen eingehen noch sich an einem Unternehmen direkt oder indirekt 
beteiligen noch in sonstiger Weise selbstständig oder unselbstständig für ein Unternehmen 
tätig sein, welches in direktem Wettbewerb mit dem konkreten Geschäftsbereich des 
Auftraggebers steht, in dem der Auftragnehmer im letzten Jahr seiner Tätigkeit bei dem 
Auftraggeber tätig war. Das Wettbewerbsverbot gilt räumlich für folgendes Gebiet: 
International.
6.2 Für die Dauer des Nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei (2) Jahren nach der 
Beendigung seiner Tätigkeit beim Auftraggeber erhält der Auftragnehmer eine 
Karenzentschädigung. Diese beträgt für jedes Jahr des Nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots die Hälfte der vom Auftragnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen 
Leistungen. Die Karenzentschädigung ist in monatlichen Raten am Schluss eines jeden 
Kalendermonats zur Zahlung fällig. Während der Dauer des Verstoßes gegen das 
Nachvertragliche Wettbewerbsverbot entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf die 
Karenzentschädigung.
6.3 Auf die fällige Karenzentschädigung hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen, 
was er während des Zeitraumes, für den die Karenzentschädigung gezahlt wird, durch die 
anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, 
soweit die Karenzentschädigung und dieser Betrag zusammengerechnet den Betrag der 
zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel – und bei 
durch das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot erzwungenen Verlegung des Wohnsitzes 
durch den Auftragnehmer an einen anderen Ort um mehr als ein Viertel - übersteigen. 
Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Arbeitslosenunterstützung erhält. Für die 
Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann keine Karenzentschädigung verlangt 
werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jederzeit auf sein Verlangen, 
unaufgefordert, zum Quartalsende mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige 
Einkünfte bezieht. Auf Verlangen des Auftraggebers sind alle Angaben mit entsprechenden 
Nachweisen zu belegen.
6.4 Der Auftraggeber kann bis zur Beendigung der Tätigkeit durch schriftliche Erklärung auf 
das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall wird die 
Karenzentschädigung nur bis zum Ablauf von einem Jahr seit der Erklärung des Verzichts 
gezahlt.
6.5 Kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund wegen 
vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers, wird das Nachvertragliche 
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 
einem Monat nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht 
gebunden erachte.
6.6 Kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, ohne dass für die Kündigung ein wichtiger 
Grund in der Person des Auftragnehmers vorliegt, wird das Nachvertragliche 
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Auftragnehmer innerhalb von einem Monat nach 
der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. 
Das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot bleibt jedoch wirksam, wenn sich der Auftraggeber 
bei der Kündigung bereit erklärt, für die Dauer des Nachvertraglichen Wettbewerbsverbots 
dem Auftragnehmer die vollen, von diesem zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen 
zu gewähren.
6.7 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB in der jeweils gültigen Fassung 
entsprechend.
§ 7 Vertragsstrafe
7.1 Der Auftragnehmer hat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die 
Geheimhaltungspflichten, das Abwerbeverbot, das Wettbewerbsverbot oder die 
Kundenschutzbestimmungen eine angemessene, von dem Auftraggeber nach billigem 
Ermessen zu bestimmende und von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu 
überprüfende Vertragsstrafe von höchstens 2.500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert) 
zu zahlen. Bei einem Dauerverstoß ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu 
verwirkt. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe pro Kalenderjahr wird auf 500,00 € (in Worten: 
fünfhundert) beschränkt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den 
Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung 
weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige 
Schadenersatzansprüche anzurechnen.
7.2 Gelingt dem Auftragnehmer der Nachweis, dass dem Auftraggeber gar kein oder ein 
geringerer Schaden entstanden ist, hat er nur Schadensersatz in Höhe des tatsächlich 
entstandenen Schadens zu leisten.
§ 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
8.1 Alle bei dem Abschluss dieser Vereinbarung vorhandenen gewerblichen Schutz-, 
Urheber, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechte sowie sonstiges 
geistiges Eigentum des Auftraggebers, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf -
geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers und 
mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen 
Nutzungsbefugnis des Auftraggebers. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung und durch 
die Mitteilung der Vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob hierfür Schutzrechte 
bestehen oder nicht, werden dem Auftragnehmer keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, 
Verwertungs-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt, weder ausdrücklich noch 
konkludent. Diese Vereinbarung begründet keinerlei Informationspflichten oder 
Informationsansprüche.
8.2 Alle Eigentums- und Nutzungsrechte an allen Vertraulichen Informationen stehen 
ausschließlich dem Auftraggeber zu. Dementsprechend hat der Auftragnehmer keine Rechte 
an den Vertraulichen Informationen. Sämtliche von ihm allein oder zusammen mit anderen 
Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der 
Tätigkeit erzielten Arbeitsergebnisse einschließlich der von ihm (mit)entwickelten 
Vertraulichen Informationen stehen allein dem Auftraggeber zu und, vorbehaltlich der 
nachfolgenden Regelungen, gehen in das ausschließliche Eigentum des Auftraggebers über.
8.3 Soweit den von dem Auftragnehmer entwickelten Vertraulichen Informationen 
Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt der Auftragnehmer hiermit, soweit gesetzlich zulässig, 
Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Vertraulichen Informationen haben kann, 
und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unbefristete und in jeder Hinsicht 
unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten 
Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Vertraulichen 
Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf 
Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder 
zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu 
verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall 
befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen 
Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die 
vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieser Vereinbarung zeitlich 
unbeschränkt fort. Für die Behandlung von Urheberrechten an Computerprogrammen sind 
die Regelungen in den §§ 69a - 69g Urheberrechtsgesetz ergänzend anzuwenden.
8.4 Alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für die Übertagung der obigen Rechte 
auf den Auftraggeber sind durch die im Dienst- beziehungsweise Werkvertrag vereinbarte 
Vergütung des Auftragnehmers abgegolten. Unbeschadet anwendbarer zwingender 
gesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Anpassung 
der vereinbarten Vergütung oder auf Zahlung einer weiteren Vergütung.
8.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm eigenständig oder in Zusammenarbeit 
mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei 
Gelegenheit der Tätigkeit entwickelten Vertraulichen Informationen gegenüber dem 
Auftraggeber sofort offen zu legen.
8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm eigenständig oder in Zusammenarbeit 
mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei 
Gelegenheit der Tätigkeit entwickelten Vertraulichen Informationen gegenüber dem 
Auftraggeber sofort offen zu legen.
8.7 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die:
Gelsenkirchen, den 27.04.2022 __ __
Mühlenbeck, den 27. 04.2022 ____