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Title:schleyer_nda
Created:Jun 20th, 2022
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VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG (die „Vereinbarung“) zwischen Bittmax UG (Haftungsbeschränkt) mit Sitz in: Mühlenring 22 16567 Mühlenbeck Deutschland Vertreten durch: Simon Jäger (nachfolgend der „Auftraggeber“ genannt) und Björn Schleyer wohnhaft in: Sydowstraße 3 45894 Gelsenkirchen Deutschland (nachfolgend der „Auftragnehmer“ genannt) Präambel 1. Der Auftragnehmer führt zurzeit aus oder wird zukünftig für den Auftraggeber folgende Aufträge beziehungsweise Tätigkeiten ausführen: Freier Entwickler für Anwendungen und Skripte sowie Webdesign. 2. Im Rahmen und zum Zwecke der Erbringung der Tätigkeit erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder entwickelt für den Auftraggeber vertrauliche Information (der „Zulässige Zweck). 3. Um Die Tätigkeit des Auftragnehmers bei dem Auftraggeber zu ermöglichen und um vertrauliche Informationen zu schützen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung bereits gestellt hat oder noch stellen wird, einigen sich die Parteien dieser Vereinbarung wie folgt: § 1 Vertrauliche Informationen 1.1 Alle geschäftlichen, betrieblichen und persönlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, sowie alle sonstigen nicht offenkundigen Informationen die nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Form sind, ob sie als geheim gekennzeichnet wurden, ob sie vor oder nach dem Inkraftreten dieser Vereinbarung dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden beziehungsweise zur Kenntnis gelangt sind, und unabhängig davon, auf welche Art und Weise dies geschehen ist, sind vertrauliche Informationen (die „Vertraulichen Informationen). 1.2 Der Auftragnehmer wird im Rahmen und als Ergebnis der von ihm aufgrund des Auftrags für den Auftraggeber auszuübenden Tätigkeit Vertrauliche Informationen und Unterlagen über bestimmte vertraulich zu behandelnde Themen und Vorgänge des Auftraggebers erhalten, verwenden, bearbeiten oder entwickeln. Solche Informationen und Unterlagen sowie alle auf deren Grundlage erstellten oder Bezug darauf nehmenden Auswertungen, Analysen, Konzepte, Zusammenfassungen etc. sind ausschließliches Eigentum des Auftraggebers 1.3 Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Daten und Informationen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes: a) Kundeninformationen: Diese umfassen die Namen der Kunden des Auftraggebers, Namen deren gesetzlichen Vertreter, die Kontaktinformationen der Kunden, alle mit den Kunden geschlossenen Verträge samt ihren Inhalten und Parteien, die Kundendienste, die von Kunden zur Verfügung gestellten Daten sowie Art, Menge und Spezifikation der Produkte und Dienstleistungen, die Kunden des Auftraggebers von diesem gekauft, gemietet oder sonst erhalten haben oder für die die Kunden Lizenzen (Nutzungsrechte) erworben haben; b) Geistiges Eigentum einschließlich noch nicht öffentlich bekannt gemachter Informationen in Bezug auf die Schutz- oder Urheberrechte des Auftraggebers, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes: die Art der Schutz- und Urheberrechte, Produktionsdaten, technische Daten und Konstruktionsdaten, Herstellungsverfahren, technische Konzepte, Testdaten und Testergebnisse, Simulationsergebnisse, Status und Details der Forschung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen sowie Informationen in Bezug auf den Erwerb, den Schutz, die Durchsetzung und Eintragung von Schutz- und Urheberrechten (einschließlich Patenten, Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen); c) Marketing- und Entwicklungsinformationen einschließlich Marketing- und Entwicklungsplänen des Auftraggebers, Preis- und Kostendaten, Preis- und Gebührenbeträgen, Preis- und Abrechnungsgestaltung, Angebotsverfahren, Vertriebswegen, Marketingtechniken und Kunden- sowie Auftragsgewinnungsmethoden, Prognosen und Prognoseannahmen sowie Volumina und Entwicklungsvorhaben für die Zukunft sowie Strategien des Auftraggebers, die diskutiert wurden oder werden; d) Informationen über die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers einschließlich interner Personal- und Finanzinformationen, Namen und anderer Informationen über Lieferanten und andere Geschäftspartner des Auftraggebers (einschließlich ihrer Merkmale, Leistungen und Verträge), Einkaufs- und interner Kosteninformationen, Informationen über interne Dienstleistungen und Betriebshandbücher sowie Geschäftsführungsmethoden und - verfahren des Auftraggebers; e) Produktinformationen einschließlich aller Spezifikationen der Produkte des Auftraggebers sowie der Arbeitsergebnisse aus oder in Zusammenhang mit durchgeführten Arbeiten oder Projekten des Auftraggebers von jeglicher Art und Form und in jedem Stadium der tatsächlichen oder erwarteten Forschung und Entwicklung; f) Produktionsprozesse einschließlich der bei der Erstellung, Produktion und Herstellung der Arbeitsergebnisse des Auftraggebers angewandten Verfahren (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Formeln, Muster, Formen, Modelle, Verfahren, Techniken, Spezifikationen, Prozesse, Vorgehensweisen, Anlagen, Geräte, Programme und Designs); g) Informationen über Leistungen einschließlich aller Daten und Informationen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen des Auftraggebers (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Pläne, Zeitpläne, Personal-, Inspektion- und Schulungsinformationen); h) Computercodes des Auftraggebers einschließlich (i) aller Sätze von Statements, Anweisungen oder Programmen in menschen- oder maschinenlesbarer Form, die wiedergegeben, festgehalten, verkörpert oder in irgendeiner Art und Weise gespeichert werden und direkt oder indirekt in einem Computer (die „Computerprogramme“) verwendet werden können, (ii) aller durch derartige Computerprogramme erstellten oder hergestellten Berichtformate, Designs oder Zeichnungen sowie (iii) aller Unterlagen, DesignSpezifikationen und Diagramme und Betriebsverfahren, die die Computerprogramme unterstützen; i) Computertechnologien, die alle wissenschaftlichen und technischen Informationen oder Materialien des Auftraggebers in Bezug auf alle Maschinen, Geräte oder Verfahren umfassen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Spezifikationen, Vorschläge, Modelle, Entwürfe, Formeln, Testergebnisse und Berichte, Analysen, Simulationsergebnisse, Tabellen von Betriebsbedingungen, Materialien, Komponenten, Industriekompetenzen, Betriebs- und Testverfahren, Geschäftspraktiken, Know-how und Show-how; j) Buchhaltungsinformationen einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle Abschlüsse, Jahresberichte, Bilanzen, Informationen über Unternehmensvermögenswerte, Unternehmenshaftungsinformationen, Umsatz und Kostenabrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Cash-Flow-Berichterstattung, Forderungen und Verbindlichkeiten, Inventurberichtswesen, Einkaufsinformationen und Gehaltsdaten des Auftraggebers; und k) Vertrauliche Informationen umfassen auch alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen, die von einem Dritten gegenüber dem Auftraggeber offenbart wurden und aufgrund von einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschützt sind. 1.4 Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, die nachweislich: a) in der Branche des Auftraggebers allgemein bekannt sind beziehungsweise zum Stand der Technik zählen; b) bereits öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich bekannt werden; c) dem Auftragnehmer ohne dessen Fehlverhalten bereits vor dem Erhalt der Vertraulichen Informationen vom Auftraggeber bekannt waren; d) durch den Auftragnehmer unabhängig und ohne direkte oder indirekte Nutzung der Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt wurden; oder e) durch den Auftragnehmer von einem Dritten erhalten wurden, der zu deren Übertragung oder Offenlegung berechtigt war. 1.5 Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehend genannten Ausnahmen trägt der Auftragnehmer. Die im Rahmen dieser Vereinbarung mitgeteilten Vertraulichen Informationen fallen nicht deswegen unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Informationen, die unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fallen, umfasst werden. Kombinationen einzelner mitgeteilter Vertraulicher Informationen fallen nicht unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen, wenn nur eine einzelne Information unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fällt. § 2 Geheimhaltungspflichten 2.1 Sofern sich aus dieser Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, hat der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen geheim zu halten. 2.2 Sofern nicht anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, bleiben die Vertraulichen Informationen ausschließliches Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer nur für den Zulässigen Zweck verwendet werden. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen für keinen Zweck verwenden, der für den Auftraggeber oder für ein mit ihm verbundenes Unternehmen direkt oder indirekt schädlich sein könnte. 2.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen, die dem Auftragnehmer durch diese Vereinbarung auferlegt wurde, sowie alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Informationspflichten des Auftragnehmers bleiben bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. 2.4 Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen ausschließlich in folgenden Fällen offenlegen: a) gegenüber seinen Gutachtern und Beratern (die „Informationsempfänger“), soweit dies für die Erfüllung des Zulässigen Zwecks erforderlich ist, vorausgesetzt, dass: i) der Auftragnehmer die Informationsempfänger zuvor über die vertrauliche Natur der Vertraulichen Informationen informiert hat; ii) der Auftragnehmer sicherstellt, dass die Informationsempfänger an nicht weniger strenge Regelungen hinsichtlich der Geheimhaltung und Beschränkung der Nutzung von Vertraulichen Informationen, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, rechtlich gebunden sind; iii) der Auftragnehmer sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auch von den Informationsempfängern eingehalten werden; und iv) der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Verantwortung für jede Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger übernimmt und den Auftraggeber bei jeder Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger entschädigt. v) gegenüber einem Dritten, soweit der Auftraggeber einer solchen Offenlegung schriftlich zugestimmt hat; oder vi) soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder durch Beschluss eines zuständigen Gerichts, Anordnung einer zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle besteht. § 3 Vermeiden von Interessenkonflikten Die Parteien sind sich einig, dass alle auf das gegenwärtige sowie zukünftige Geschäft des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer während seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber bekannt werden, Geschäftsmöglichkeiten des Auftraggebers sind. Dementsprechend wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über solche Geschäftsmöglichkeiten unterrichten und darf sie ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder direkt noch indirekt im eigenen Interesse wahrnehmen. § 4 Abwerbeverbot Jeder Versuch des Auftragnehmers, mit ihm verbundener Unternehmen oder seiner gesetzlichen Vertreter, die Auftragnehmer oder Mitarbeiter des Auftraggebers zur Beendigung der Aufträge oder zur Beendigung der Beschäftigung beim Auftraggeber zu verleiten, sowie jeder Versuch des Auftragnehmers, sich in Beziehungen des Auftraggebers zu dessen anderen Auftragnehmern und Mitarbeitern einzumischen, ist als schädlich für den Auftraggeber anzusehen. Weder der Auftragnehmer noch mit ihm verbundene Unternehmen noch seine gesetzlichen Vertreter dürfen während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie während eines unbestimmten Zeitraumes nach der Beendigung dieser Vereinbarung die Mitarbeiter oder Auftraggeber des Auftraggebers oder der mit ihm verbundene Unternehmen direkt oder indirekt beschäftigen, ihnen eine Beschäftigung anbieten oder sie anderweitig abwerben, es sei denn, es liegt vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. § 5 Kundenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für die unbestimmte Dauer nach der Beendigung seiner Tätigkeit beim Auftraggeber weder Kundenamen noch Kundenlisten noch sonstige kundenbezogene Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden noch diese an Dritte weiter zu geben noch unmittelbar selbst beziehungsweise durch Mitarbeiter beziehungsweise mittelbar über Dritte in geschäftliche Kontakte zu den Kunden des Auftraggebers zu treten, insbesondere zu solchen Kunden, bei denen der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eingesetzt wurde, noch diesen Angebote zu unterbreiten noch sonst wie abzuwerben noch sich an solchen Abwerbungsversuchen Dritter zu beteiligen noch dies zu fördern noch zu versuchen, jegliches Geschäft des Auftraggebers zum eigenen Vorteil auszunutzen, welches der Auftraggeber mit seinen Kunden vor der Beendigung der Tätigkeit hatte, anbahnte oder versuchte, anzubahnen. § 6 Wettbewerbsverbot 6.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, wird der Auftragnehmer während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für die Dauer von zwei (2) Jahren nach der Beendigung dieser Vereinbarung (das „Nachvertragliche Wettbewerbsverbot“) weder ein Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen eingehen noch sich an einem Unternehmen direkt oder indirekt beteiligen noch in sonstiger Weise selbstständig oder unselbstständig für ein Unternehmen tätig sein, welches in direktem Wettbewerb mit dem konkreten Geschäftsbereich des Auftraggebers steht, in dem der Auftragnehmer im letzten Jahr seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber tätig war. Das Wettbewerbsverbot gilt räumlich für folgendes Gebiet: International. 6.2 Für die Dauer des Nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei (2) Jahren nach der Beendigung seiner Tätigkeit beim Auftraggeber erhält der Auftragnehmer eine Karenzentschädigung. Diese beträgt für jedes Jahr des Nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Hälfte der vom Auftragnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Die Karenzentschädigung ist in monatlichen Raten am Schluss eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Während der Dauer des Verstoßes gegen das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf die Karenzentschädigung. 6.3 Auf die fällige Karenzentschädigung hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen, was er während des Zeitraumes, für den die Karenzentschädigung gezahlt wird, durch die anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung und dieser Betrag zusammengerechnet den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel – und bei durch das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot erzwungenen Verlegung des Wohnsitzes durch den Auftragnehmer an einen anderen Ort um mehr als ein Viertel - übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Arbeitslosenunterstützung erhält. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann keine Karenzentschädigung verlangt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber jederzeit auf sein Verlangen, unaufgefordert, zum Quartalsende mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen des Auftraggebers sind alle Angaben mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. 6.4 Der Auftraggeber kann bis zur Beendigung der Tätigkeit durch schriftliche Erklärung auf das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall wird die Karenzentschädigung nur bis zum Ablauf von einem Jahr seit der Erklärung des Verzichts gezahlt. 6.5 Kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers, wird das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von einem Monat nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. 6.6 Kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, ohne dass für die Kündigung ein wichtiger Grund in der Person des Auftragnehmers vorliegt, wird das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Auftragnehmer innerhalb von einem Monat nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. Das Nachvertragliche Wettbewerbsverbot bleibt jedoch wirksam, wenn sich der Auftraggeber bei der Kündigung bereit erklärt, für die Dauer des Nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dem Auftragnehmer die vollen, von diesem zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. 6.7 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. § 7 Vertragsstrafe 7.1 Der Auftragnehmer hat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten, das Abwerbeverbot, das Wettbewerbsverbot oder die Kundenschutzbestimmungen eine angemessene, von dem Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmende und von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von höchstens 2.500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert) zu zahlen. Bei einem Dauerverstoß ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe pro Kalenderjahr wird auf 500,00 € (in Worten: fünfhundert) beschränkt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. 7.2 Gelingt dem Auftragnehmer der Nachweis, dass dem Auftraggeber gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, hat er nur Schadensersatz in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. § 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte 8.1 Alle bei dem Abschluss dieser Vereinbarung vorhandenen gewerblichen Schutz-, Urheber, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechte sowie sonstiges geistiges Eigentum des Auftraggebers, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungsbefugnis des Auftraggebers. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung und durch die Mitteilung der Vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, werden dem Auftragnehmer keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Verwertungs-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt, weder ausdrücklich noch konkludent. Diese Vereinbarung begründet keinerlei Informationspflichten oder Informationsansprüche. 8.2 Alle Eigentums- und Nutzungsrechte an allen Vertraulichen Informationen stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Dementsprechend hat der Auftragnehmer keine Rechte an den Vertraulichen Informationen. Sämtliche von ihm allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit erzielten Arbeitsergebnisse einschließlich der von ihm (mit)entwickelten Vertraulichen Informationen stehen allein dem Auftraggeber zu und, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, gehen in das ausschließliche Eigentum des Auftraggebers über. 8.3 Soweit den von dem Auftragnehmer entwickelten Vertraulichen Informationen Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt der Auftragnehmer hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Vertraulichen Informationen haben kann, und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unbefristete und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieser Vereinbarung zeitlich unbeschränkt fort. Für die Behandlung von Urheberrechten an Computerprogrammen sind die Regelungen in den §§ 69a - 69g Urheberrechtsgesetz ergänzend anzuwenden. 8.4 Alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für die Übertagung der obigen Rechte auf den Auftraggeber sind durch die im Dienst- beziehungsweise Werkvertrag vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers abgegolten. Unbeschadet anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Anpassung der vereinbarten Vergütung oder auf Zahlung einer weiteren Vergütung. 8.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit entwickelten Vertraulichen Informationen gegenüber dem Auftraggeber sofort offen zu legen. 8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit entwickelten Vertraulichen Informationen gegenüber dem Auftraggeber sofort offen zu legen. 8.7 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die: Gelsenkirchen, den 27.04.2022 __ __ Mühlenbeck, den 27. 04.2022 ____